Länderübergreifend geschützt
Grenzgängerversicherung euroline Frankreich
Mit euroline Frankreich profitieren Sie doppelt: Im Krankheitsfall gehen Sie wahlweise am Wohn- oder Arbeitsort zum Arzt – der Weg ist immer kurz.
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Sie arbeiten in der Schweiz und wohnen in Frankreich. Kehren Sie mindestens einmal pro Woche an Ihren Hauptwohnsitz zurück? Dann gelten Sie als Grenzgängerin oder Grenzgänger und müssen sich grundsätzlich in der Schweiz krankenversichern. Profitieren auch Sie von unserer Erfahrung seit 1996, unserem Know-how und einem eigenen Service-Center nur für Grenzgänger!
Eine Offerte für euroline Frankreich erhalten Sie über das Kontaktformular oder telefonisch unter +49 800 826 46 20.
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger bietet die Sympany Krankenkasse euroline Frankreich an. Mit euroline Frankreich sind Sie in Frankreich und in der Schweiz rundum versichert: in der Schweiz nach dem gültigen Grundversicherungsrecht, in Frankreich bei der CMU. Hier finden Sie mehr Informationen über euroline Frankreich:
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie in der Schweiz über Ihren Arbeitgeber gegen Unfälle versichert. Selbstständig Erwerbende sowie nicht erwerbstätige Familienangehörige müssen die Unfalldeckung in der Grundversicherung einschliessen.
Der Abschluss einer Krankenzusatzversicherung für ambulante oder stationäre Behandlungen, Medikamente oder Alternativmedizin ist nur mit Wohnsitz in der Schweiz möglich. Einige private Zusatzversicherungen in Frankreich decken jedoch auch ergänzende Leistungen zum gesetzlichen Schutz in der Schweiz und in Frankreich. Am besten wenden Sie sich an einen französischen Versicherungsberater, um die richtige Krankenzusatzversicherung für Ihre Bedürfnisse zu finden.
Sind beide Elternteile in der Schweiz erwerbstätig, können sie sich inklusive ihrer minderjährigen und unterhaltsberechtigten Kinder unter 26 Jahren in euroline Frankreich versichern.
Ist ein Elternteil im Wohnland erwerbstätig, arbeitslos oder Rentenbezüger, müssen alle minderjährigen oder unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder mit diesem Elternteil ebenfalls im Wohnland versichert werden.
Hinweis: Möchten Sie Familienmitglieder in der Schweiz versichern, müssen diese mit Ihnen beim gleichen Krankenversicherer mitversichert werden (Prämie pro Person).
Sind Sie bereits als Grenzgängerin oder Grenzgänger in der Schweiz nach KVG krankenversichert, können Sie zu folgenden Terminen zu Sympany wechseln: 1. Juli und 1. Januar.
Achtung: Für die Kündigung Ihrer bisherigen Krankenversicherung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die nächsten Kündigungstermine sind: 31. März 2023 und 30. November 2023. Bitte beachten Sie dabei die Arbeitszeiten Ihres bisherigen Versicherers.
Grundsätzlich müssen Sie sich an Ihrem Arbeitsort versichern. Sie haben jedoch ein einmaliges Versicherungswahlrecht (Optionsrecht) innerhalb der ersten drei Monate ab Stellenantritt in der Schweiz. Das heisst, Sie können sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen.
Wenn Sie als Grenzgängerin oder Grenzgänger bereits seit Längerem in Frankreich krankenversichert sind, gelten Sie in der Regel als von der Versicherungspflicht befreit. In gewissen Fällen haben Sie aber ein erneutes Optionsrecht. Mehr Infos dazu finden Sie hier >
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