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3. Säule: die private Vorsorge in der Schweiz

Mit Lebensversicherungen in der 3. Säule der Altersvorsorge können Sie Ihre finanzielle Sicherheit im Ruhestand stärken und gleichzeitig von attraktiven Steuervorteilen profitieren. Auf dieser Seite erfahren Sie alles Wissenswerte über die verschiedenen Möglichkeiten der privaten Vorsorge.

Was ist die 3. Säule?

Die dritte Säule ist ein Teil des Schweizer Vorsorgesystems, das in drei Teile unterteilt ist. Diese Teile werden als «Säulen» bezeichnet. Hier erfahren Sie, was jede Säule bedeutet.

Die erste Säule ist die staatliche Vorsorge. In der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sind grundsätzlich alle Personen versichert, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Die AHV sichert den Grundbedarf aller Rentnerinnen und Rentner. Wenn die Rente nicht zur Existenzsicherung reicht, gibt es Ergänzungsleistungen.

Die zweite Säule ist die berufliche Vorsorge. Sie soll den Versicherten nach der Pensionierung – zusammen mit der AHV – die Fortführung des gewohnten Lebensstandards ermöglichen. Hierzu sparen die Erwerbstätigen in ihrer Pensionskasse mit monatlichen Lohnbeiträgen und den Beiträgen des Arbeitgebers ein persönliches Altersguthaben an. Dieses wird von den Pensionskassen angelegt, und daraus wird später die Pensionskassenrente finanziert.

Die private Vorsorge, auch bekannt als die dritte Säule des schweizerischen Vorsorgesystems, ist ein wesentlicher Bestandteil der finanziellen Sicherheit im Alter. Erwerbstätige können freiwillig einen bestimmten Betrag auf ein spezielles Bankkonto oder in eine Lebensversicherung einzahlen. Die dritte Säule ermöglicht es Ihnen, Ihre finanzielle Zukunft selbst zu gestalten und Ihren Lebensstandard im Ruhestand zu erhalten.

Sie besteht aus zwei Teilen – der gebundenen Säule 3a und freien Säule 3b.

Warum ist die 3. Säule wichtig?

Die Leistungen aus der ersten und zweiten Säule im Alter decken meist nur etwa 60 bis 70% Ihres Einkommens während der Erwerbstätigkeit ab. Die private Vorsorge mit der dritten Säule ist daher sehr zu empfehlen.

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Was ist der Unterschied zwischen der Säule 3a und Säule 3b?

  • Säule 3a: die gebundene Vorsorge
    Sie dient vor allem der Altersvorsorge und wird vom Bund steuerlich gefördert.

  • Säule 3b: die freie Vorsorge
    Sie ist flexibler und kann ergänzend zur Säule 3a weitere Bedürfnisse abdecken.

Säule 3a

Säule 3b

Sparziel

Altersvorsorge (steuerbegünstigt) oder für den Kauf des Eigenheims Frei wählbar
Wer kann einzahlen?
Alle in der Schweiz erwerbstätigen Personen mit AHV-pflichtigem Einkommen (angestellt oder selbstständig) Alle Personen, unabhängig von Berufstätigkeit und Wohnort
Vetragslaufzeit
In der Regel bis zum Beginn des AHV-Alters Frei wählbar
Maximalbetrag 2024
Erwerbstätige mit Pensionskasse: max. CHF 7'056
Erwerbstätige ohne Pensionskasse: max. CHF 35'280, jedoch max. 20% des Netto-Erwerbseinkommens
Höhe der Einzahlungen sind nicht begrenzt
Steuervorteile bei der Einzahlung
Beitrag kann vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden In der Regel nicht abzugsfähig
Besteuerung während der Vetragslaufzeit
Keine Aktueller Rückkkaufswert
Steuervorteile bei der Auszahlung
Auszahlungen werden zu einem reduzierten Steuersatz besteuert Auszahlungen sind unter bestimmten Bedingungen steuerfrei
Verpfändung möglich?
Nur zur Finanzierung des Eigenheims ja
Auszahlung
Frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Alters Jederzeit möglich
Rückkauf

Möglich in folgenden Fällen:

  • Einkauf in die Pensionskasse
  • Endgültiges Verlassen der Schweiz
  • Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • Bezug einer ganzen IV-Rente
  • Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum
  • Rückzahlung der Hypothek
Jederzeit möglich
Begünstigte im Todesfall

Gesetzliche Erbfolge muss eingehalten werden:

  1. Ehegatte
  2. Kinder, Enkel, Urenkel
  3. Eltern
  4. Geschwister
  5. Sonstige Erben
Frei wählbar

Unser Angebot: kostenlose Vorsorgeberatung

Erkennen Sie Vorsorgelücken frühzeitig. Unsere Beraterinnen und -berater sind gerne für Sie da.

Fragen und Antworten: Lebensversicherung und 3. Säule

Eine gemischte Lebensversicherung kombiniert die finanzielle Absicherung im Todesfall oder bei Erwerbsunfähigkeit mit einem Sparteil. Sie kombiniert also den Schutz einer Lebensversicherung mit der Möglichkeit, Kapital anzusparen. 

Bei einer gemischten Lebensversicherung zahlen Sie regelmässig Prämien, die zum einen für den Versicherungsschutz und zum anderen für die Kapitalbildung verwendet werden. Am Ende der Vertragslaufzeit erhalten Sie das angesparte Kapital. Sterben Sie vor Ablauf der Vertragslaufzeit, wird eine vorher festgelegte Summe an die begünstigten Personen ausgezahlt.

Das 3-Säulen-Prinzip ist das Konzept zur Altersvorsorge in der Schweiz. Es besteht aus der ersten Säule, der staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der zweiten Säule, der beruflichen Vorsorge (BVG) und der dritten Säule, der privaten Vorsorge. Die AHV ist eine obligatorische Versicherung, die eine Grundversorgung im Alter und bei Invalidität bietet. Die BVG ist eine berufliche Vorsorge, die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert wird und eine zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge darstellt. Die dritte Säule umfasst freiwillige private Vorsorgeformen wie die Säule 3a (gebundene Vorsorge) und die Säule 3b (freie Vorsorge).

Gemäss den aktuellen schweizerischen Steuervorschriften können Sie in die Säule 3a bis zu einem bestimmten Betrag einzahlen. Für das Jahr 2024 beträgt der maximale Betrag für die Säule 3a CHF 7’056 für unselbständig Erwerbstätige und max. CHF 35’280 (jedoch max. 20% des Netto-Erwerbseinkommens) für selbständig Erwerbstätige.

In der Säule 3b ist die Höhe der Einzahlungen nicht begrenzt. 

Leistungen aus der Säule 3a dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV ausgezahlt werden. Wer über das Rentenalter hinaus weiter arbeitet, kann die Auszahlung bis zu fünf Jahre aufschieben.

Für eine steuerfreie Auszahlung der Säule 3b müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Eine Vertragslaufzeit von mindestens 5 Jahren
  • Die Auszahlung erfolgt erst, nach dem 60. Lebensjahr
  • Sie waren jünger als 66 Jahre, als Sie den Vertrag abgeschlossen haben.

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