So sparen Sie Prämien bei Ihrer Krankenversicherung
Auch ohne Prämienverbilligung vom Kanton: Sympany bietet Ihnen viele Möglichkeiten, um Ihre eigenen Prämien möglichst tief zu halten.
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Wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet, braucht eine Krankenversicherung. So schreibt es das Gesetz vor. Finanziert wird die Versicherung über Prämien. Die Kantone sind dafür verantwortlich, dass Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen beim Bezahlen der Krankenkassenprämien Unterstützung erhalten.
Hier erfahren Sie, wie die Prämienverbilligung ausbezahlt wird und wie Sie eine Prämienverbilligung erhalten können. Zudem erhalten Sie Informationen zum Hintergrund der Prämienverbilligung.
Die Abwicklung der individuellen Prämienverbilligung (IPV) erfolgt über die Krankenversicherungen. Das heisst: Die Kantone überweisen das Geld an die Krankenversicherer. Die Krankenversicherer ziehen die Prämienverbilligung dann direkt von der Prämie ab. Die Verbilligung darf nicht auf der Police ausgewiesen werden, ist jedoch auf der Prämienrechnung ersichtlich.
Sympany kann die Prämienverbilligung auf der Rechnung erst berücksichtigen, nachdem sie die entsprechende Meldung vom Kanton erhalten hat. Krankenversicherer dürfen nicht selbständig Prämienverbilligungen erfassen, dies ist Aufgabe und Hoheit der Kantone. Zwischen der Verfügung an Sie (durch den Kanton) und der Meldung an uns können bis zu zwei Monate vergehen.
Bitte begleichen Sie Ihre Prämienrechnung fristgerecht, auch wenn die Prämienverbilligung darauf noch nicht ersichtlich ist. So erhalten Sie von Sympany keine Mahnung. Sobald uns Ihr Wohnkanton über die Prämienverbilligung informiert hat, senden wir Ihnen eine korrigierte Rechnung mit einer Gutschrift der zu viel bezahlten Prämien.
Wenn die Prämienverbilligung auch zwei Monate nach Erhalt der Verfügung noch nicht von Ihrer Prämienrechnung abgezogen wird, melden Sie sich bitte direkt bei der zuständigen kantonalen Stelle >
Ab welchem Einkommen Versicherte eine Unterstützung erhalten, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. In der Regel informiert die Verwaltung berechtige Personen direkt aufgrund der Steuerveranlagung. Massgebend sind insbesondere das Einkommen, das Vermögen und die Anzahl Kinder.
Einige Kantone kennen die sogenannte Antragspflicht, zum Beispiel Basel-Stadt. Demnach haben Versicherte nur einen Anspruch, wenn sie selbst aktiv werden und die Prämienverbilligung jährlich beantragen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle Ihres Wohnkantons, ob Sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben.
Die Prämien für die Grundversicherung steigen seit Jahren. Warum das so ist, können Sie hier nachlesen. Immer mehr Personen – insbesondere Familien – geraten dadurch in einen finanziellen Engpass. Um diese Personen zu entlasten, gibt es seit 1996 das Instrument der individuellen Prämienverbilligung.
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