Fragen und Antworten für Grenzgänger
Mit der Pensionierung beendet ein Grenzgänger seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Auch die nichterwerbstätigen Familienangehörigen müssen sich nun nach den im Wohnstaat geltenden Regelungen versichern. Ihre Weiterversicherung in der Schweiz ist nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich.
Pensioniert mit Rente ausschliesslich aus der Schweiz
Diese Rentner sind in der Schweiz versicherungspflichtig. Sie können ab Rentenbeginn ein neues Optionsrecht ausüben und sich von der Schweizer Versicherungspflicht befreien lassen.
Pensioniert mit Renten aus dem Wohnland und aus der Schweiz
Diese Rentner sind im Krankenversicherungssystem des Wohnlandes versicherungspflichtig. Eine Versicherung nach KVG in der Schweiz ist nicht möglich.
Pensioniert mit Renten aus mehreren Ländern, aber keine Rente aus dem Wohnland
Informieren Sie sich bitte bei den zuständigen Stellen in einem der Länder, aus dem Sie eine Rente beziehen.
- Schweiz: Gemeinsame Einrichtung KVG
- Deutschland: Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA)
- Frankreich: Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale (CLEISS)
Wenn Sie in der Schweiz nicht mehr erwerbstätig sind respektive wenn Sie arbeitslos werden und Arbeitslosenleistungen aus ihrem Wohnstaat beziehen, ist die Versicherungspflicht in der Schweiz hinfällig. In diesem Fall müssen Sie Ihren Versicherungsvertrag mit Sympany auf den Zeitpunkt der Beendigung Ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz kündigen. Dabei entfällt eine Kündigungsfrist. Bitte schicken Sie Sympany eine schriftliche Kündigung mit dem Beendigungsgrund. Sympany beendet Ihren bestehenden Versicherungsvertrag, sobald die Nachversicherungsbestätigung einer Krankenversicherung aus Ihrem Wohnstaat vorliegt.
Für medizinische Leistungen in der Schweiz
Bei Leistungsbezügen in der Schweiz ist Sympany zuständig, wenn Sie bei Sympany versichert sind. Tragen Sie die Sympany Versichertenkarte immer bei sich. Sie benötigen diese, wenn Sie in der Schweiz zum Arzt oder in ein Spital gehen. Ebenso müssen Sie die Sympany Versichertenkarte vorweisen, wenn Sie in einer Schweizer Apotheke auf Rezept eines Schweizer Arztes verschreibungspflichtige Medikamente beziehen.
Für medizinische Leistungen im Wohnland
Wählen Sie eine gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland oder die CMU in Frankreich. Diese sind für Leistungsbezüge und Leistungsabrechnungen in Ihrem Wohnstaat zuständig. Reichen Sie das Formular E106 umgehend bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Ihrem Wohnstaat ein. Sie erhalten von dieser eine Versicherungskarte. Bitte nutzen Sie bei Arztbesuchen in Ihrem Wohnstaat die Versichertenkarte Ihrer dortigen Krankenversicherung, mit der Sie medizinische Leistungen gemäss Pflichtleistungskatalog in Anspruch nehmen können.
Für medizinische Leistungen ausserhalb Ihres Wohnlandes und der Schweiz
Grenzgänger sind auch im Fall einer Akuterkrankung oder eines Notfalls im Ausland (ausserhalb des Wohnstaates und ausserhalb der Schweiz) versichert. Weisen Sie beim Leistungsbezug Ihre Sympany Versichertenkarte vor. Gedeckt sind die Kosten weltweit zu maximal doppeltem Tarif gemäss KVG. In den EU-Staaten kommen der Leistungskatalog und die Kostenbeteiligung des jeweiligen Staates zur Anwendung.
Grenzgänger und ihre nicht erwerbstätigen mitversicherten Familienmitglieder können sich sowohl in ihrem Wohnland als auch in der Schweiz und bei Notfällen in Drittstaaten medizinisch behandeln lassen. Dabei gelten bei Behandlungen in der Schweiz der Leistungskatalog und die Kostenbeteiligung der obligatorischen Grundversicherung nach KVG. Bei Behandlungen im Wohnland gelten die entsprechenden gesetzlichen Pflichtleistungen und Kostenbeteiligungen des Wohnlandes.
Um ins Produkt euroline aufgenommen zu werden, müssen Sie einen euroline Antrag mit entsprechendem Zusatzformular (für das E-Formular) ausfüllen. Weiter benötigen wir eine Kopie Ihrer Grenzgänger-Bewilligung (G). Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.
Besonderheit Frankreich: Es muss zusätzlich das Formular „Choix du système assurance-maladie applicable“ ausgefüllt werden, das von den zuständigen Stellen in Frankreich und in der Schweiz unterzeichnet werden muss.
Sympany bietet das Grenzgängerprodukt euroline an. Es handelt sich hierbei um ein Sozialversicherungsprodukt, das eine Grundversicherung gemäss KVG im Rahmen der bilateralen Abkommen Schweiz-EU/EFTA zum freien Personenverkehr beinhaltet. euroline erlaubt Behandlungen in der Schweiz nach Leistungskatalog KVG sowie im Wohnland nach dem dort gültigen gesetzlichen Leistungskatalog.
Ja – Vivao Sympany AG führt wie ein gesetzlicher Krankenversicherer in Deutschland die soziale Krankenversicherung in der Schweiz durch.
Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 10. März 2015 wurden Grenzgänger, welche vom Kanton nicht formell befreit wurden, nicht rechtsgültig von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit. Da daher eigentlich die Versicherungspflicht in der Schweiz besteht, können sich diese Grenzgänger nach KVG versichern.
Wenn Sie sich nach KVG versichern möchten und bisher vom Kanton nicht formell befreit wurden, benötigen wir eine entsprechende Bestätigung vom Arbeitskanton.
Besonderheit für französische Grenzgänger:
Grenzgänger, die sich nicht formell haben befreien lassen, können vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 bei der zuständigen kantonalen Stelle oder bei der Gemeinsamen Einrichtung ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz stellen. Wird kein Befreiungsgesuch gestellt, besteht grundsätzlich die Versicherungspflicht in der Schweiz.
Es ist ein Antrag beim Arbeitskanton zu stellen. Rentner und Grenzgänger mit Arbeitstätigkeit in den Kantonen BS, BL, AG, AI und GL müssen den Antrag bei der Gemeinsamen Einrichtung stellen.
Besonderheit Frankreich: Es muss zusätzlich das Formular „Choix du système assurance-maladie applicable“ ausgefüllt werden, das von den zuständigen Stellen in Frankreich und in der Schweiz unterzeichnet werden muss.
Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Eintreten des massgeblichen Tatbestandes zu stellen.
Grundsätzlich kann das Optionsrecht nur einmal ausgeübt werden und ist unwiderruflich. Es gibt jedoch verschiedene Tatbestände, die zu einem Optionsrecht führen können:
Massgebliche Tatbestände für die Ausübung des Optionsrechts Deutschland:
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz
- Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach Arbeitslosigkeit
- Wohnsitznahme in Deutschland (Umzug aus der Schweiz nach Deutschland)
- Familienstandsänderungen (Heirat, Geburt eines Kindes, Scheidung oder Verwitwung) --> wird das Optionsrecht einmal ausgeübt und die Versicherung in Deutschland abgeschlossen, kann das Optionsrecht bei einer späteren Familienstandsänderung nicht erneut ausgeübt werden.
- Übergang vom Status des Erwerbstätigen zum Status des Rentners
Massgebliche Tatbestände für die Ausübung des Optionsrechts Frankreich:
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz
- Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach Arbeitslosigkeit
- Wohnsitznahme in Frankreich (Umzug aus der Schweiz nach Frankreich)
- Übergang vom Status des Erwerbstätigen zum Status des Rentners
Für die Überprüfung und gegebenenfalls Gewährung eines erneuten Optionsrechts für Grenzgänger ist nicht der Versicherer zuständig, sondern der Arbeitskanton beziehungsweise die Gemeinsame Einrichtung KVG in Vertretung für die Kantone BS, BL, AG, AI und GL.
Das sogenannte Optionsrecht ist ein Versicherungswahlrecht. Grenzgänger aus Deutschland und Frankreich haben demnach die Wahl, ob sie sich in der Schweiz oder in ihrem Wohnstaat versichern lassen wollen. Wird das Optionsrecht innerhalb von drei Monaten ab Stellenantritt in der Schweiz nicht ausgeübt, bleibt die Versicherungspflicht in der Schweiz bestehen. Wird das Optionsrecht einmal ausgeübt, gilt die Versicherungspflicht im Wohnland.
- Alle in der Schweiz erwerbstätigen Bürger der EU und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen mit Wohnsitz in der EU.
Besonderheit Deutschland: Nichterwerbstätige Familienangehörige müssen sich nicht zusammen mit dem Arbeitstätigen versichern lassen. Die Familienangehörigen haben zusammen ein eigenes Optionsrecht und können sich zusammen im Wohnland versichern. - Personen, die in der EU wohnen und Schweizer Renten oder Arbeitslosengeld beziehen, sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige, die in ihrem Wohnland keine Rente erhalten.
Nicht erwerbstätige Familienangehörige, die in der Schweiz versicherungspflichtig sind, müssen sich beim gleichen Krankenversicherer versichern, bei dem auch der Grenzgänger versichert ist. Als Familienangehörige gelten in der Regel Ehepartner, minderjährige Kinder und unterhaltsberechtigte volljährige Kinder (massgebend ist das Recht des Wohnstaates).
Grundsätzlich muss sich der Grenzgänger am Arbeitsort und somit in der Schweiz krankenversichern (Erwerbsortsprinzip). Er kann sich jedoch von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen, wenn er eine Versicherung im Wohnland nachweisen kann (Ausüben des Optionsrechts).
Wer in der Schweiz arbeitet, seinen Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat hat und mindestens einmal pro Woche an seinen Wohnsitz zurückkehrt, gilt als Grenzgänger.
In der Regel benötigen die Grenzgänger eine Grenzgängerbewilligung (G-Bewilligung). Schweizer Staatsbürger, die in der Schweiz arbeiten und in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, benötigen diese nicht.
Fragen und Antworten für mondial Versicherte
mondial ist ein Produkt von Sympany Versicherungen AG. Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und einer bestehenden mondial Versicherung können sich seit dem Bundesgerichtsentscheid vom 10. März 2015 unter bestimmten Voraussetzungen auch im Produkt euroline von Vivao Sympany AG versichern.
Sympany bietet das Grenzgängerprodukt euroline an. Es handelt sich hierbei um ein Sozialversicherungsprodukt, das eine Grundversicherung gemäss KVG im Rahmen der bilateralen Abkommen Schweiz-EU/EFTA zum freien Personenverkehr beinhaltet. euroline erlaubt Behandlungen in der Schweiz nach Leistungskatalog KVG sowie im Wohnland nach dem dort gültigen gesetzlichen Leistungskatalog.
Bei Sympany Versicherungen AG handelt es sich um eine Privatversicherung. Sie ist insofern nicht vergleichbar mit einem gesetzlichen Krankenversicherer in Deutschland. Vivao Sympany AG hingegen führt wie ein gesetzlicher Krankenversicherer in Deutschland die soziale Krankenversicherung in der Schweiz durch.
Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 10. März 2015 ist ein Grenzgänger nur rechtsgültig von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit, wenn die Befreiung vom Kanton formell vorgenommen wird. Wurden Sie bisher nicht formell vom Kanton von der Versicherungspflicht befreit, können Sie sich mit einer entsprechenden Bestätigung des Arbeitskantons nach KVG versichern.