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Generika bieten eine kostengünstige Alternative zu Originalmedikamenten. Generika enthalten denselben Wirkstoff und dieselbe Zusammensetzung wie ältere, bewährte Medikamente, deren Patentschutz abgelaufen ist. Und sie erfüllen dieselben Qualitätsanforderungen der schweizerischen Behörden. Genauso steht es um Biosimilars, die Nachahmerprodukte von Biologika.
Gibt es für mein Medikament eine günstigere Alternative? Zur Biosimilar- und Generika-Liste >
Mit dem Kauf von Generika und Biosimilars profitieren Sie mehrfach: unmittelbar von einem günstigeren Preis in der Apotheke und langfristig von günstigeren Prämien – denn günstigere Medikamente tragen zu tieferen Gesundheitskosten bei. Mit der konsequenten Verschreibung der kostengünstigeren Medikamente wären in der Schweiz Einsparungen von bis zu CHF 300 Millionen pro Jahr möglich (Quelle: santésuisse).
Generika und Biosimilars sind vor allem aus zwei Gründen günstiger als Originalmedikamente:
Für viele Medikamente sind heute bereits solche Nachahmerprodukte erhältlich und es kommen immer neue dazu. Fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt, Ihre Apothekerin oder Ihren Apotheker, ob es für die vorgeschlagene Behandlung ein geeignetes Generikum/Biosimilar gibt. Falls auf Ihrem Rezept ein Originalmedikament steht, kann die Apotheke auf Ihren Wunsch ein günstigeres Nachahmerpräparat abgeben und die Arztpraxis darüber informieren. Leisten auch Sie Ihren Beitrag zur Prämienstabilisierung!
Ihr Arzt/Ihre Ärztin oder Ihre Apotheke berät Sie dazu. Sie können aber immer mitentscheiden, ob Sie ein teures Originalpräparat haben wollen oder ein kostengünstiges Generikum. Dies hat Einfluss darauf, welche Kostenbeteiligung Sie bezahlen:
Ja. Leistungserbringer – also Ihr Arzt, Ihre Ärztin oder die Apotheke – sind verpflichtet, Sie zu informieren, sobald ein Generikum in der Spezialitätenliste aufgeführt ist.
Ja. Sofern Ihre Ärztin oder Ihr Arzt auf dem Rezept nicht aus medizinischen Gründen das Originalpräparat verschreibt, kann die Apotheke ein kostengünstiges Generikum abgeben. Die Apotheke ist verpflichtet, die verschreibende Ärztin/den verschreibenden Arzt über diese sogenannte Substitution zu informieren.
Die medizinische Begründung gilt pro Rezept. Stellt Ihr Arzt oder Ihre Ärztin ein Dauerrezept aus, ist die medizinische Begründung auf dem Rezept für die gesamte Bezugsdauer gültig.
Ja. In diesem Fall können Sie auf das Originalpräparat ausweichen und bezahlen den ordentlichen Selbstbehalt von 10 Prozent. Ihr Arzt, Ihre Ärztin oder die Apotheke muss dies dokumentieren.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten:
Generika und Biosimilars werden in der Schweiz seltener verkauft als im Ausland. Durch die Erhöhung des Selbstbehalts will der Bund den Bezug von günstigeren Medikamenten fördern und somit die Ausgaben für Medikamente in der Grundversicherung senken.
Ja, sogar auf beiden Seiten: Der höhere Selbstbehalt gilt für Medikamente, die im Vergleich zu anderen mit der gleichen Zusammensetzung zu teuer sind. Es gibt Originalpräparate, die unter dem jeweiligen Grenzwert liegen und deshalb nur den ordentlichen Selbstbehalt von 10 Prozent haben. Aber es gibt auch Generika und Biosoimilars, deren Preis über dem Grenzwert liegt und für die deshalb der erhöhte Selbstbehalt von 40 Prozent gilt.
Die Medikamente unterscheiden sich beim Namen, bei der Verpackung sowie beim Preis. Bei Generika besteht der Name häufig aus einem Teil oder einer Abkürzung des Wirkstoffs (z.B. ASS für Acetylsalicylsäure oder Ibu- oder -fen für Ibuprofen) plus dem Namen des Herstellers. Die Originalmedikamente heissen in diesen Fällen Aspirin® und Brufen®. Die Verpackungen sind meist etwas weniger aufwendig gestaltet, was auch den günstigeren Preis widerspiegelt.
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