COVID-19 und Lohnausfallversicherung
Anspruch auf Leistungen aus der Lohnausfallversicherung besteht, wenn Mitarbeitende krank sind. Das heisst: Sympany gewährt den Leistungsanspruch – neben anderen krankheitsbedingten Ausfällen –, wenn bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter Symptome auftreten, die jenen des Coronavirus (COVID-19) entsprechen, ihnen ähnlich sind oder wenn eine Coronavirus-Erkrankung bestätigt ist. Sympany geht davon aus, dass in solchen Fällen eine ärztliche Konsultation stattgefunden hat und ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorliegt.
Kein Leistungsanspruch besteht, wenn Mitarbeitende als Folge einer Schutzmassnahme von Risikopatienten in eine angeordnete Quarantäne müssen. In diesen Fällen gelten Mitarbeitende nicht als krank bzw. arbeitsunfähig, weshalb die Leistungspflicht gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nicht erfüllt ist.
Die Auszahlung der neuen Entschädigung (Corona Erwerbsersatzentschädigung) für den Erwerbsausfall wegen der Coronakrise läuft über die AHV-Ausgleichskassen. Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der Informationsstelle AHV/IV und des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.
Fragen und Antworten
Falls Symptome auftreten, die jenen des Coronavirus (COVID-19) entsprechen, ihnen ähnlich sind oder wenn eine Coronaviruserkrankung bestätigt ist, erbringt Sympany Taggeldleistungen der Lohnausfallversicherung, sofern diese nicht als Berufskrankheit gilt. Voraussetzung für eine Leistungspflicht ist ein Arztzeugnis auf Grund einer persönlichen Arztkonsultation.
Bei einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit geht Sympany davon aus, dass eine ärztliche Konsultation erfolgt ist und vom Arzt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt wurde.
Da bei Lohnentschädigung innerhalb der Kurzarbeit die vollen Sozialbeiträge geleistet werden müssen, zahlt Sympany den versicherten Verdienst auf Basis des AHV-Lohns.
Versichert sind die AHV-Löhne. Es sind die Löhne zu deklarieren, welche auch der AHV gemeldet werden. Bestehen bleiben auch die üblichen Sonderregelungen, z.B. für Beschäftigte im AHV-Alter, welche keinen Abzug des AHV-Freibetrags vornehmen dürfen.
Nein, gemäss den AVB ist nur der Erwerbsausfall infolge Krankheit versichert. Weil die Person nicht krank ist, besteht kein Leistungsanspruch aus der Lohnausfallversicherung.
Nein, es liegt kein leistungsbegründendes Ereignis in Form einer Erkrankung vor. Der Bund hat hierzu jedoch im Rahmen einer Erweiterung der Erwerbsersatzordnung Massnahmen veranlasst. Diese werden über die zuständigen Ausgleichskassen umgesetzt (Corona Erwerbsersatzentschädigung).
Nein, es ist nur der Erwerbsausfall infolge Krankheit versichert.
Nein. Die Person ist nicht erkrankt, es liegt kein Erwerbsausfall infolge Krankheit vor.
Unter gewissen Voraussetzungen können beim Ausfall der Fremdbetreuung Leistungen der Corona Erwerbsersatzentschädigung bei der Ausgleichskasse beantragt werden.